Mitgliedsbeiträge

Kinder bis 13 Jahre                                15,-- €/Jahr

 

Jugendliche 14 - 17 Jahre                     25,-- €/Jahr

 

Erwachsene passiv                                 25,-- €/Jahr

 

Spartenbeitrag                                        25,-- €/Jahr

 

Spartenbeitrag für Walking                  12,50 €/Jahr

 

Erwachsene aktiv                                   50,-- €/Jahr (Passivbeitrag + Spartenbeitrag)

 

Beitrag nur für Walking                         37,50 €/Jahr (Passivbeitrag + Spartenbeitrag Walking)

 

Familienbeitrag (Er, Sie und Kinder)    65,-- €/Jahr plus 25 € pro aktiven Erwachsenen

 

Osteoporose-Kurs                                   70,-- € pro Kurs

 

Fit & Flexibel  auf Kurskarte                  20,-- € für 10er Kurskarte

SATZUNG DES

TURNVEREIN 1861 MARKTBREIT e.V.

 

 § 1

Name, Sitz und Gerichtsstand

 

Der Verein führt den Namen

„TURNVEREIN 1861 MARKTBREIT e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Marktbreit und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg, unter der Nummer VR 20182 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV), des Bayerischen Turnverbandes (BTV), sowie des Deutschen Turnerbundes (DTB).

Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Der TURNVEREIN 1861 MARKTBREIT e.V. verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordung.

 

2. Zweck des TURNVEREIN 1861 MARKTBREIT e.V. ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere des Turnens. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

- Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Gymnastikstunden.

- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Teilnahme an und Ausrichtung von Wettkämpfen,

- Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Breiten- und Leistungssport,

- Durchführung von Versammlungen, Kursen und Vorträgen,

- Durchführung von Zeltlagern, Umzügen und Sonnwendfeuern,

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind ,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus:

a. Ehrenmitgliedern,

b. Aktiven Mitgliedern (ab 18 Jahre),

c. Passiven Mitgliedern (ab 18 Jhre),

d. Jugendlichen (ab 14 – 17 Jahre),

e. Kindern (bis 13 Jahre).

 

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.

 

3. Der Aufzunehmende hat die vorgeschriebene Beitrittserklärung auszufüllen und beim Vorsitzenden oder beim Übungsleiter abzugeben. Durch den Eintritt in den Verein übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung, sich der Satzung zu unterwerfen. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a. durch Tod mit dem Todestag,

 

b. durch Austritt. 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens 1. Dezember beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.

 

c. durch Ausschluss. 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Turnrat beschlossen werden, wenn es mit der Beitragsleistung im Rückstand ist, trotz vorher ergangener schriftlicher Mahnung und das Ansehen des Vereins und der Turnsache schwer schädigt.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6

Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4 –Mehrheit einen anderen Beitrag.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

 

Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

 

Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 7

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstver-trages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädi-gung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbe-

träge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des TURNVEREIN 1861 MARKTBREIT e.V. sind

a. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

b. der Turnrat.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Sie besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins und findet alljährlich bzw. bei Bedarf statt. Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in den MARKTBREITER NACHRICHTEN und durch Aushang im Vereinskasten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss  vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe belantragen.

 

Zu den Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung gehören:

1. Jahres-, Kassenbericht und Bericht des Oberturnwartes bzw. der Fachwarte,

2. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und den Turnrates,

3. Satzungsänderungen,

Anträge und Wünsche, einschließlich Beschlussfassung darüber. Anträge und Wünsche können von jedem Mitglied bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die eingereichten Anträge sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

Beschlussfassung

Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, soweit die Bekanntgabe nach § 9 erfolgt ist. 

 

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Ver-sammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

§ 10

Der Turnrat

 

Der Turnrat besteht aus dem Vorstand und dem Arbeitsaus-

schuss.

 

1. Vorstand

 

Der Vorstand ist das führende Organ des Vereins. Ihm obliegt die gesamte Verwaltung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Er setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

Kassier,

Schriftführer.

 

Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Turnratsmitglieder anwesend sind.

 

Der 1. Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder, darunter der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende mit den weiteren Vorstandsmitgliedern von dem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, als bei Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 3000,-- verpflichten, die Zustimmung des Turnrates, bei einer Verpflichtung von mehr als € 5000,-- die Zustimmung einer Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Zeichnung des Schriftverkehrs, der Siegerurkunden und dergleichen. Er ist zuständig zur Berufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung übt der 2. Vorsitzende diese Befugnisse aus.

 

Dem Kassier obliegt der Empfang der Beiträge und aller übrigen Vereinseinnahmen, Vorsorge gegen finanzielle Verluste des Vereins zu treffen, Beratung der Gesamtvorstandschaft und der Turnratsmitglieder in allen finanziellen Fragen des Vereins, die Führung der Kasse nach allgemeinen Regeln der Buchführung, bei Ein- und Ausgaben einwandfreie Belege als Nachweis zu erbringen, ferner die Erstattung des Kassenberichtes in der Mitglieder-

versammlung. Dem Kassier kann ein 2. Kassier zugeteilt werden. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher Schreibarbeiten des Vereins sowie die Führung der Mitgliederliste. Der Schriftführer hat ferner die Vereinsakten lt. gesetzl. Vorschriften aufzubewahren. Er führt Protokoll über sämtliche Versammlungen und Ausschusssitzungen sowie Veranstaltungen und ist verantwortlich für die Vereinschronik.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

2. Arbeitsausschuss

Der Arbeitsausschuss besteht aus dem

Oberturnwart,

Männerturnwart,

Frauenturnwart,

Leichtathletikwart,

Spielwart,

Zeugwart,

übergeordneten Jugendleiter,

4 Beisitzern.

 

Dem vorgenannten Arbeitsausschuss können je nach Stärke des Vereins Übungsleiter und Abteilungswarte zugeteilt werden.

 

Dem Oberturnwart obliegt der gesamte Turnbetrieb und die Verantwortung über den gesamten Turn- und Sportbetrieb bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen, ihm obliegt weiterhin die Planung und Ausrichtung der Turnstunden auf dem gesamten Gebiet der Leibeserziehung innerhalb des Vereins.

 

Den Warten und Übungsleitern obliegen die Belange der Sparten, die sie verantwortlich übernommen haben. Dabei wird verlangt, dass die einzelnen Abteilungen immer das große Ziel des Gesamtvereins im Auge behalten. Bei Veranstaltungen der einzelnen Abteilungen ist die Genehmigung des Vorsitzenden einzuholen. 

 

Der Zeugwart hat die Verwaltung und die Verantwortung für alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Einrichtungen. Er hat für deren Erhaltung zu sorgen. Er hat ein Verzeichnis über die ihm anvertrauten Gegenstände zu führen und für ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen.

 

Dem übergeordneten Jugendleiter obliegt die Gesamtbetreuung der Jugend des Vereins, er hat die Jugendlichen aller Abteilungen zusammenzuhalten, erzieherische Veranstaltungen (Vorträge usw.) zu planen und das Interesse der Jugend aller Sparten bei Vorstandschaft und Turnrat zu vertreten.

 

Die Mitglieder des Turnrates werden auf 2 Jahre gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Wahl geschieht schriftlich mittels Stimmzettel oder per Handzeichen. Die Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Einfache Mehrheit entscheidet. Scheidet ein Turnratsmitglied während der 2-jährigen Amtszeit aus, so bestimmt der Turnrat die Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

Der Antrag auf Satzungsänderung kann in jeder Mitgliederver-

sammlung nur dann zur Beratung gezogen werden, wenn derselbe mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Sämtliche Satzungsänderungen können nur in der Mitglie-

derversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden.

 

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 12

Protokollierung

 

Über alle beschlussfassenden Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthalten muss und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13

Kassenprüfer

 

Kassenprüfer werden vom Turnrat gewählt.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung oder Spaltung des Vereins sowie Namensänderung muss in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliedersammlung sein. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marktbreit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

 

§ 15

Ehrenmitglieder und Jubilare

 

Jedes aktive und passive Mitglied, das 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört, wird mit der Vereins-Ehrennadel in Silber, nach 4o-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der Vereins-Ehrennadel in Gold und nach 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der Vereins-Ehrennadel in Gold mit der Zahl 50 und nach 60-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft mit der Vereins-Ehrennadel in Gold mit der Zahl 60 ausgezeichnet.

 

Außerdem können jedoch auch Vereinsmitglieder mit besonderen Verdiensten für den Verein und für die Turnsache mit der silbernen bzw. goldenen Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden.

Alle Vereins-Ehrennadeln werden mit einer entsprechenden Urkunde verliehen.

 

Mitglieder, die sich um den Verein oder die Turnsache besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese zahlen keine Beiträge, sind jedoch stimm- und wahlberechtigt.

 

Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer sich für den Verein sowie für die allgemeine Turn- und Sportsache mit ganzer Kraft und vollem Idealismus eingesetzt hat. Der Ehrenvorsitzende kann nur von der Mitgliederversammlung bestätigt werden und muss mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sein. Die Dauer des Ehrenvorsitzenden ist auf Lebenszeit und kann nur vom Ehrenvorsitzenden selbst oder von der Mitgliederversammlung widerrufen werden. Der Ehrenvorsitzende zahlt keinen Beitrag, er ist jedoch stimm- und wahlberechtigt.

 

 

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 25. März 2013 genehmigt und tritt ab Eintrag ins Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen und Beschlüsse gelten hiermit als aufgehoben.

 

Marktbreit, den 25. März 2013

 

1. Vorsitzender  

gez. Herbert Rupp

 

2. Vorsitzender

gez. Fritz Staudt